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Telearbeitsgesetz (TelearbG) – ortsunabhängiges Arbeiten wird legalisiert

Telearbeitsgesetz (TelearbG) – ortsunabhängiges Arbeiten wird legalisiert

„Homeoffice“, also das Erbringen einer regelmäßigen Arbeitsleistung zuhause, ist derzeit nur in der Privatwohnung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, an deren Zweitwohnsitz bzw. in der Wohnung von nahen Angehörigen zulässig. Um das ortsunabhängige Arbeiten („mobile working“) zu legalisieren, werden die bisherigen, mehrheitlich durch die Corona-Pandemie entstandenen Homeoffice-Bestimmungen per 01.01.2025 durch das Telearbeitsgesetz (TelearbG) ersetzt und erweitert.

Dabei werden 3 Schwerpunkte gesetzt – aus den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht:

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Der Begriff „Telearbeit“ wird im §2h (1) des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) definiert:

„Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897) gehörenden Örtlichkeit erbringt.“

Diese Definition nimmt auch explizit Bezug auf den Ort der Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er beschränkt sich nicht mehr auf das Arbeiten in der Wohnung, sondern erweitert sich auf das „Arbeiten von überall“ („…oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit …“). Somit kann die Telearbeit erbracht werden, auf welchen Ort oder welche Orte auch immer man sich einigt.

Vieles wurde von den bisherigen Homeoffice-Regelungen übernommen. So muss die Telearbeit wie bisher einvernehmlich und schriftlich vereinbart werden – entweder bereits bei der Erstellung des Arbeitsvertrages oder nachträglich durch eine entsprechende Zusatzvereinbarung. Es bedarf auch nach wie vor einer vereinbarten Regelmäßigkeit. Gelegentlich erbrachte kurze Arbeitsleistungen zählen nicht dazu.

Die zur Erfüllung der Arbeitsleistung notwendigen digitalen Arbeitsmittel sind durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Es besteht die Möglichkeit davon abzuweichen, wenn die diesbezüglichen Kosten von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer getragen wurden. Dann ist ein Kostenersatz seines der Arbeitgebenden, auch in Form eines Pauschales, möglich.

Die Telearbeitsvereinbarung kann von jeder der beiden Parteien des Arbeitsvertrages oder der Zusatzvereinbarung gekündigt werden – und zwar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Letzten eines Kalendermonats. Besonders heikel ist die Regelung, dass die Vereinbarung eine Befristung oder Kündigungsregeln beinhalten kann.

Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen

Das Sozialversicherungsrecht sieht die Telearbeit differenzierter: es gibt eine Telearbeit im engeren Sinne und eine im weiteren Sinn. Dieser Unterschied ist wichtig für etwaig auftretende Arbeitsunfälle und den damit in Zusammenhang stehenden Geltungsbereich der Unfallversicherung. (§175, Abs 1a ASVG: „Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen.“)

Bei Telearbeit im engeren Sinne wird davon ausgegangen, dass die Arbeitsleistung an folgenden Orten erbracht wird:

  • in der eigenen Wohnung (Hauptwohnsitz)
  • am Nebenwohnsitz
  • in der Wohnung von nahen Angehörigen
  • in einem Coworking-Space

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, gilt der Telearbeitsort als Arbeitsstätte und es ist sowohl dieser als auch der Weg dorthin und zurück von der Unfallversicherung abgedeckt.

Sollte die Arbeitsleistung an Orten erbracht werden, die nicht zu den oben genannten Örtlichkeiten zählen, also beispielsweise in einem Kaffeehaus, im Park, im Freibad oder auch im Ausland, greift der Unfallversicherungsschutz nicht mehr.

Steuerrechtliche Bestimmungen

Das bisherige Homeoffice-Pauschale heißt ab 01.01.2025 „Telearbeitspauschale“. Das nicht steuerbare Pauschale beträgt nach wie vor 3 Euro pro Telearbeitstag und steht für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr zu; es ist somit mit 300 Euro pro Jahr gedeckelt. Neu ist, dass die Telearbeitstage am Lohnzettel ausgewiesen sein müssen. Nur für diese kann das Telearbeitspauschale in Anspruch genommen werden.

Arbeitgeber haben wie bisher die Möglichkeit, freiwillig ein höheres Pauschale zu bezahlen, allerdings ist der, die 300 Euro übersteigende Betrag weiterhin steuerpflichtig. Die Nachversteuerung erfolgt im Zuge der Veranlagung.

Wenn sich die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige ergonomisches Mobiliar zulegt, so kann dieses wie bisher bei den Werbungskosten angesetzt werden. Es darf aber kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geben und die Anzahl der Telearbeitstage muss mindestens 26 Tage pro Kalenderjahr betragen haben.

Zusammenfassung

Neben den Aktualisierungen der derzeit geltenden Homeoffice-Regelungen ist es das Ziel des Telearbeitsgesetzes, den Begriff „Homeoffice“ in den verschiedenen Gesetzen durch den Begriff „Telearbeit“ zu ersetzen.

Wenn es gültige Homeoffice-Vereinbarungen im Unternehmen gibt, ergeben sich aus dem Telearbeitsgesetz keine zwingend notwendigen Veränderungen. Es kann also alles so bleiben wie es ist. Dies gilt aber auch für die Tatsache, dass Telearbeit nur von beiden Seiten einvernehmlich vereinbart werden kann und somit weder von Arbeitgeberseite noch von Arbeitnehmerseite erzwungen werden kann.

Mit dem Telearbeitsgesetz werden folgende bestehende Gesetze verändert:

  • Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG)
  • Arbeitsverfassungsgesetz 1974 (ArbVG)
  • Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)
  • Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 1965 (DHG)
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1955 (ASVG)
  • Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz 1967 (B-KUVG)
  • Notarversorgungsgesetz 2020 (NVG)
  • Einkommensteuergesetz 1988 (EStG)
  • Heimarbeitsgesetz 1960 (HeimarbG)
  • Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Quelle: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/2597/fname_1634065.pdf

Die Grafik wurde inspiriert von Vecteezy

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