Abgabenänderungsgesetz 2024 – jetzt wird’s ernst!

Abgabenänderungsgesetz 2024 – jetzt wird’s ernst!
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) wurde am 19. Juli 2024 veröffentlicht und bringt ab 01.01.2025 bedeutende Änderungen mit sich, die Unternehmen und Selbständige in Österreich betreffen. Ziel des Gesetzes ist es, die steuerlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, die Ökologisierung des Steuerrechts voranzutreiben und die Rechtssicherheit zu stärken. Hier sind die wichtigsten Neuerungen, die Sie kennen sollten:
1. Erhöhung der Kleinunternehmergrenze
Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die Kleinunternehmerregelung. Ab dem Jahr 2025 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von derzeit € 35.000,– netto (= € 42.000,– brutto) auf € 55.000,– brutto angehoben. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Wettbewerbsbedingungen für kleinere Unternehmen zu verbessern und ihnen mehr Spielraum zu geben, ohne sofort in die reguläre Umsatzbesteuerung einbezogen zu werden.
2. Überschreitung der Umsatzgrenze bei Kleinunternehmern
Bisher konnte die Grenze von € 35.000,– innerhalb von 5 Jahren einmalig um 15% überschritten werden. Ein Überschreiten dieser Toleranzgrenze führte zu einem rückwirkenden Entfall der Steuerbefreiung für das gesamte Geschäftsjahr. Die neue Regelung ab 01.01.2025 sieht eine, für Kleinunternehmer bessere Regelung vor: ein Überschreiten der Umsatzgrenze um maximal 10% führt zu einer Beibehaltung der Umsatzsteuerbefreiung bis zum Jahresende. Die Umsatzsteuerpflicht setzt erst im darauffolgenden Jahr ein. Sollte die Umsatzgrenze um mehr als 10% überschritten werden, tritt die Umsatzsteuerpflicht sofort ein, aber nicht rückwirkend, sondern nur für die, die erweiterte Grenze überschreitenden Umsätze.
3. vereinfachte Rechnungsausstellung für Kleinunternehmer
Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von € 400,– können in Österreich vereinfacht ausgestellt werden. Für Kleinunternehmer fällt die Grenze. Sie können immer eine vereinfachte Rechnungsausstellung vornehmen – unabhängig von der Höhe des in der Rechnung ausgewiesenen Betrags.
4. grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer
Die ursprüngliche Kleinunternehmerregelung galt ausschließlich für Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland, also in Österreich betrieben. Das stellte für Kleinunternehmer, die grenzüberschreitend tätig waren, einen erheblichen Wettbewerbsnachteil dar. Künftig können Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, die Kleinunternehmerregelung auch in anderen Mitgliedsstaaten in Anspruch nehmen. Umgekehrt gilt dies natürlich auch für Unternehmen, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen EU-Mitgliedsstaat betreiben.
5. antraglose Arbeitnehmerveranlagung
Die antraglose Arbeitnehmerveranlagung wird auch auf Fälle ausgeweitet, bei denen eine Pflichtveranlagung erforderlich ist. Dazu müssen allerdings alle Voraussetzungen für eine antraglose Veranlagung vorliegen (Erwartung einer Steuergutschrift, nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte, keine Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen, etc.).
6. Freibetragsbescheide
Freibetragsbescheide können bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Lohnsteuernachzahlungen führen, wenn die steuerrelevanten Ausgaben geringer waren als im Freibetragsbescheid berücksichtigt. Deshalb wurde nur eine verschwindend geringe Anzahl an Freibetragsbescheiden den Arbeitgebern tatsächlich zur Berücksichtigung am monatlichen Lohnzettel vorgelegt. Deshalb wird ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 der Freibetragsbescheid nur mehr auf Antrag erlassen.
7. Anpassungen bei der Körperschaftsteuer
Das AbgÄG 2024 bringt auch Änderungen in der Körperschaftsteuer mit sich. Insbesondere wird die Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten innerhalb einer Unternehmensgruppe eingeschränkt, sofern sie aus Zeiten vor deren Entstehen stammen. Dies soll unerwünschte steuerliche Gestaltungen verhindern und die Transparenz im Steuerrecht erhöhen. Unternehmen müssen sich auf neue Regelungen zur Gruppenbesteuerung einstellen, die ab 2025 gelten.
8. Umsatzsteuer bei virtuellen Leistungen
Ab dem 1. Januar 2025 wird das Empfängerortprinzip für virtuell verfügbar gemachte Leistungen gelten. Dies betrifft insbesondere Streaming-Dienste und andere digitale Angebote. Unternehmen müssen ihre Umsatzsteuerpflichten entsprechend anpassen, um den neuen Regelungen gerecht zu werden.
9. Fristen bei Abgabenerklärungen
Fristverlängerungsanträge werden eingeschränkt. Bei Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages wird zukünftig nur eine einmalige Nachfrist zur Einreichung der Abgabenerklärung gewährt.
Fazit
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die sowohl Chancen als auch Herausforderungen für Unternehmen und Selbständige darstellen. Die neuen Regelungen zugunsten der Kleinunternehmer sollten vielen kleinen Unternehmen helfen am Markt besser bestehen zu können.