Schenken in Österreich
Schenken in Österreich – auf’s Finanzamt nicht vergessen!
Die Schenkung ist Teil des Vertragsrecht und ist in §938 des ABGB geregelt. Dort heißt es: „Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird, heißt Schenkung.“ Praktisch bedeutet das, dass sich die/der Schenkende verpflichtet, der/dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Die Zustimmung der/des Beschenkten ist notwendig. Somit handelt es sich um ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft.
Schenkungen sind unter bestimmten Umständen dem Finanzamt zu melden. Dies regelt das Schenkungsmeldegesetz 2008. Eine Anzeigepflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn es sich um Schenkungen unter Lebenden handelt. Eine Schenkung auf den Todesfall, also die Übertragung einer Sache beim Ableben des Schenkenden, ist davon nicht betroffen.
- Die Schenkungen folgender Vermögenswerte sind zu melden:
- Bargeld
- Kapitalvermögen (also beispielsweise Sparbücher, Wertpapiere oder etwaige Forderungen aus gewährten Darlehen)
- Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften
- Beteiligungen an einer stillen Gesellschaft als stille/r Gesellschafter/-in
- Betriebe oder auch Teilbetriebe, aus denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständige Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt werden
- Bewegliches körperliches Vermögen (wie beispielsweise Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Kraftfahrzeuge, Boote, Reitpferde, Jagdgewehre)
- Immaterielles Vermögen (z. B. Wohn- oder Fruchtgenussrechte, Patente, Konzessionen, Software, Rezepturen)
Schenkungen obiger Positionen zwischen Angehörigen sind bis zu einem Wert von in Summe 50.000€ innerhalb eines Jahres von der Meldung befreit, wobei Angehörige grob umschrieben alle leiblichen Verwandten sowie Lebensgefährten und deren Kinder sind.
Bei Schenkungen, die keine Angehörigen umfassen, ist das Gesetz deutlich strenger. Hier entfällt die Meldepflicht nur wenn der Gesamtwert der Schenkungen innerhalb von 5 Jahren 15.000€ nicht übersteigt.
Generell von der Meldepflicht befreit sind der Hausrat (ohne Wertgrenze) sowie sogenannte Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Matura, Hochzeit, Taufe, etc.) bis zu 1.000€.
Die Schenkung muss innerhalb von 3 Monaten ab der Schenkung bzw. dem Überschreiten der Befreiungsgrenzen dem Finanzamt Österreich via FinanzOnline gemeldet werden. Nur wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist, steht auch ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
Wird die Schenkung vorsätzlich nicht angezeigt, sieht das Finanzstrafgesetz eine Geldstrafe vor, die bis zu 10% des Wertes des Geschenkes betragen kann. Strafbar ist nicht nur der Beschenkte sondern auch alle zur Meldung verpflichteten Personen, wie Rechtsanwalt oder Notar. Eine Selbstanzeige ist möglich. Sie wirkt aber nur strafbefreiend, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Meldefrist erfolgt ist.
Die Schenkung von Grundstücken unter Lebenden unterliegt nicht dem Schenkungsmeldegesetz! Sie ist jedoch anzeigepflichtig gemäß Grunderwerbsteuergesetz.
Formvorschriften
Unabhängig von einer etwaigen Meldepflicht gibt es möglicherweise Formvorschriften, die eingehalten werden müssen, damit die Schenkung gültig ist.
- Schenkungen, bei denen die geschenkte Sache sofort übergeben wird, bedürfen keiner besonderen Form.
- Schenkungen, bei denen die geschenkte Sache NICHT sofort übergeben wird, sind notariatsaktspflichtig, da es sich um die Dokumentation eines Schenkungsversprechens handelt!
- Schenkungen, bei denen ein Grundstück geschenkt wird, erfordern einen Schenkungsvertrag mit notarieller Beurkundung und zusätzlich eine Aufsandungserklärung. Erst damit kann die/der Beschenkte ihr/sein Eigentumsrecht ins Grundbuch eintragen lassen. (Die Aufsandungserklärung ist eine ausdrückliche Erklärung der/des Schenkenden, die bestätigt, dass der Eintragung der/des Beschenkten im Grundbuch zugestimmt wird.)
Schenkung auf den Todesfall
Bei der Schenkung auf den Todesfall verspricht die/der Schenkende die schenkungsweise Übertragung einer Sache, wenn das eigene Ableben eintritt. Es handelt sich also um ein Schenkungsversprechen, dessen Wirkung erst mit dem Tod der/des Schenkenden eintritt.
Damit die Schenkung auf den Todesfall rechtswirksam ist, bedarf es dreier Voraussetzungen:
- Die / der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen.
- Der Schenkungsvertrag muss in Form eines Notariatsaktes errichtet werden.
- Die / der Schenkende muss ausdrücklich auf ihre/seine Widerrufsmöglichkeit verzichten. (Es ist keine Anfechtung möglich.)