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Aktuelles: Rechtliche Änderungen per 01.01.2024

Aktuelles rechtliche Änderungen per 01.01.2024

Mit dem Jahreswechsel sind wieder zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

Steuerrecht

Einkommensteuer

Neue Tarifstufen und deren Steuersätze:

Einkommen Steuersatz
0€ – 12.816€
12.817€ – 20.818€ 20%
20.819€ – 34.513€ 30%
34.514€ – 66.612€ 40%
66.613€ – 99.266€ 48%
99.266€ – 1 Mio € 50%
über 1 Mio € 55%

Körperschaftsteuer

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde beschlossen, den Körperschaftsteuersatz für juristische Personen schrittweise zu senken.

So betrug er 2022 noch 25%, 2023 24% und ab 01.01.2024 liegt er bei 23% – anzuwenden auf das steuerpflichtige Einkommen.

Sie ist als linearer Tarif definiert – im Gegensatz zum progressiv gestaffelten Tarif der Einkommensteuer.

Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags

Dieser betrug 2023 30.000€ und wird 2024 auf 33.000€ angehoben.

Gesellschaftsrecht

Änderungen bei der GmbH

Das Mindeststammkapital der GmbH wird generell auf 10.000€ gesenkt (früher 35.000€). Die Gründungsprivilegierung (Einzahlung auf das Stammkapital in Höhe von 35.000€ innerhalb von 10 Jahren) ist somit obsolet geworden.

Damit verbunden reduziert sich auch die Mindestkörperschaftsteuer pro Jahr von 1.750€ auf 500€.

Bei derzeit gründungsprivilegierten GmbHs werden im Zuge einer Änderung des Gesellschaftsvertrags die Bestimmungen betreffend der Gründungsprivilegierung gestrichen.

Neue Rechtsform für Unternehmen – FlexKapG

Die Flexible Kapitalgesellschaft
Das Mindeststammkapital beträgt – genauso wie bei der GmbH – 10.000€. Es besteht bei der Gründung keine Pflicht zum Notariatsakt. Interessant ist diese Gesellschaftsform für Unternehmen, die andere Geldgeber oder Mitarbeitende am Gewinn beteiligen wollen, ohne ihnen gleichzeitig ein Stimmrecht einzuräumen. Dies ist durch die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen möglich, die in Summe maximal 24,99% des Stammkapitals ausmachen dürfen. Die Flexible Kapitalgesellschaft ist daher eine Art Mischung von AG und GmbH.

Personalverrechnung

Aufgrund der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung vom 15.11.23 wurden die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, das Kinderbetreuungsgeld, der Familienzeitbonus und der Kinderabsatzbetrag für 2024 valorisiert (an die Inflationsrate angepasst). Sie steigen um 9,7%.

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe beträgt ab 01.01.2024 monatlich:

Alter des Kindes Familienbeihilfe
0 – 3 Jahre 132,30€
3 – 10 Jahre 141,50€
10 – 19 Jahre 191,60€

Dazu kommt die Geschwisterstaffel. Sie erhöht die Familienbeihilfe für jedes Kind, sofern dafür Familienbeihilfe bezogen wird, wie folgt:

2 Kinder + 8,20€ pro Kind
3 Kinder + 20,20€ pro Kind
4 Kinder + 30,70€ pro Kind
5 Kinder + 37,20€ pro Kind
6 Kinder + 41,50€ pro Kind
Ab 7 Kindern + 60,30€ pro Kind

Zuschläge

Erhöhte Familienbeihilfe

(für ein erheblich behindertes Kind) 180,90€
Kinderabsetzbetrag 67,80€
Mehrkindzuschlag 23,30€
Schulstartgeld (für Kinder bis 15 Jahre) 116,10€

Zuschüsse des Arbeitgebers für die Kinderbetreuung werden bis 2.000€ pro Jahr von der Lohnsteuer befreit.

Erhöhung von Steuerfreibeträgen

Befristet für die Jahre 2024 und 2025 (aufgrund der angespannten Personalsituation) wurde der monatliche steuerfreie Höchstfreibetrag für Überstundenzuschläge von 86€ auf 200€ für maximal 18 Überstunden (statt bisher 10) angehoben. Für die SEG-Zulagen (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) sowie für die SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge) werden die monatlichen maximalen Steuerfreibeträge auf 400€ (statt bisher 360€) angehoben.

Sonstiges

ORF-Beitrag

Da die bisherigen Rundfunkgebühren („GIS-Gebühren“) vom Verfassungsgerichtshof mangels Berücksichtigung von sogenannten „Internet-Empfangsgeräten“ als verfassungswidrig aufgehoben wurden, werden sie durch den ORF-Beitrag ersetzt.

Dieser beträgt 15,30€ monatlich zuzüglich individueller Landesabgaben in den Bundesländern Burgenland, Steiermark, Kärnten und Tirol.

Der ORF-Beitrag finanziert sich aus 2 Quellen: aus Haushalten und Unternehmen

Haushalte: Der ORF-Beitrag wird für jede Adresse verrechnet, an der zumindest 1 Privatperson laut Zentralem Melderegister („ZMR“) ihren Hauptwohnsitz hat. Nebenwohnsitze sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

Unternehmen: alle Unternehmen, die im Vorjahr kommunalsteuerpflichtig waren, weil sie Mitarbeitende beschäftigt haben. Die Nachfolgeorganisation der GIS („Gebühren Info Service GmbH“), die ORF- Beitrags-Service GmbH (kurs OBS) erhält die für die Berechnung des ORF Beitrags notwendigen Kommunalsteuerdaten laut Gesetz jeweils im April des Folgejahres. Die Höhe der Zahlungsaufforderung ergibt sich aus der gesetzlich festgelegten Staffelung der Kommunalsteuer pro Gemeinde und wird frühestens Ende April 2024 an die Unternehmer übermittelt.

Nachfolgend die Anzahl der ORF-Beiträge, die aufgrund der jährlichen Höhe der Kommunalsteuer zu bezahlen sind:

  • bis 1,6 Mio. Euro: 1 Beitrag
  • bis 3 Mio. Euro: 2 Beiträge
  • bis 10 Mio. Euro: 7 Beiträge
  • bis 50 Mio. Euro: 10 Beiträge
  • bis 90 Mio. Euro: 20 Beiträge
  • mehr als 90 Mio. Euro: 50 Beiträge

Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unterliegen als Betriebe nicht der Beitragspflicht.
Die Zahlung des ORF-Beitrages erfolgt im Voraus und muss 1x jährlich bezahlt werden. Wenn man eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift) einrichtet, kann man den Betrag auf 2x oder 6x jährlich aufteilen.

Spendenbegünstigung

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz vom 14.12.23 trat am 01.01.2024 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Spenden („freigiebige Zuwendungen“) nur als Betriebs- oder Sonderausgaben steuerlich absetzbar, wenn sie an Organisationen geleistet wurden, die in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen gemäß § 4a EStG 1988 angeführt waren. Auf wesentliche Bereiche wie beispielsweise Bildung, Sport oder Kunst und Kultur konnte die Spendenbegünstigung nicht angewandt werden.
Wesentlichster Punkt dieses Gesetzes ist die Ausweitung der Spendenbegünstigung auf alle gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke.

Globale Mindeststeuer

Wenn es auch für die allermeisten österreichischen Unternehmen nicht von Bedeutung ist, soll es doch der volkswirtschaftlichen Wirkung halber nicht unerwähnt bleiben: mit 01.01.2024 ist das Mindestbesteuerungsreformgesetz (MinBestRefG) in Kraft getreten. Es basiert auf der, im Oktober 2021 erzielten, historischen Einigung von 138 Staaten, eine globale Mindeststeuer von 15% auf lokale Einnahmen einzuführen, damit sich die Weltwirtschaft auf Basis fairer Wettbewerbsbedingungen weiterentwickeln könne. Bisher haben Konzern Gelder zwischen ihren Tochtergesellschaften steueroptimal hin und her verschoben.

International tätige Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 750 Millionen Euro zahlen künftig mindestens 15% Steuern auf alle ihre Gewinne – unabhängig davon, wo diese erzielt werden.

 

Die Grafik wurde inspiriert von Legal Vectors by Vecteezy

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